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Von Urheber, Miturheber oder Urheber verbundener Werke

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Es ist schon ein leidiges Thema mit dem Urheberrecht. Doch was uns so leidig erscheinen mag, hat hier und da auch immer seinen Sinn. Dies merkt man spätestens dann, wenn die ersten Fragen aufkommen oder das erste mal ein Dritter sich mit fremden Federn schmückt. Ärgerlich, wenn diese Federn dann eigentlich dir gehören.

Ich möchte in diesem Artikel einfach mal ein paar Beispiele aufzeigen und dann auf die Rechtslage verweisen. In diesem Artikel lege ich die Rechtslage aus und interpretiere sie aufgrund des Urhebergesetzes und dessen Kommentar. Dieser Artikel hat keinen Anspruch auf Richtigkeit, doch wer mich verbessern will, kann dies gerne in den Kommentaren machen und ich aktuallisiere den Beitrag.

Urheberrecht bei einem Fotoshooting mit Fotograf und Model

Dies ist wohl der einfachste Fall, denn Urheber des entstandenen Werkes ist eindeutig der Fotograf. Das Model hat zwar Persönlichkeitsrechte und deshalb muss es ja hier auch einen Modelvertrag geben, doch das Urheberrecht des Fotografen bleibt unberührt.

Urheberrecht bei einem Fotoshooting mit Fotograf, Model und Visagist

In diesem Fall wird es schon etwas schwieriger. Der einfache Teil ist die Rolle des Models, denn auch hier liegen die Persönlichkeitsrechte bei ihm oder ihr. Doch wie einigen sich Fotograf und Visagist? Hat der oder die Visagist(in) überhaupt Rechte am entstandenem Werk?

Aufschluß darüber gibt §8 des Urheberrechtsgesetzes:

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

Soweit sogut, doch was heisst das jetzt? Aufschluss darüber gibt der Kommentar zum Gesetz, den ich hier nicht in gänze Posten will. Nur soviel: Da Visagist und Fotograf gemeinsam ein Werk (Foto mit geschminktem Model) schaffen, so wird der oder die Visagist(in) zum Miturheber, da sich das entstandene Foto nicht mehr ohne Makeup verwerten lässt und damit hält der oder die Visagist(in) somit die selben Rechte, wie der Fotograf. Dies macht es erforderlich, bei einem Fotoshooting mit Visagist, auch einen Vertrag zwischen Visagist und Fotograf zu schließen, damit die Rechtslage im Nachhinein auch hier geklärt ist. Sollte es keinen Vertrag zwischen den Beiden geben und der Fotograf verwertet die entstandenen Fotos kommerziell, so hat die für das Makup verantwortliche Person ein Recht auf anteilige Beteiligung an den Erträgnissen.
Genauso sieht das in meinem Fall aus, wenn ein Bondagekünstler vor meiner Kamera ein Model fesselt. Auch hier sind die einzelnen Werke (gefesselte Frau und Foto) nicht mehr voneinander zu trennen und somit wird auch der Bondagekünstler zum Miturheber und hat ein Recht zur Veröffentlichung und Verwertung, wenn nichts anderes Vereinbart wurde. Dies kann zum Beispiel durch einen Vertrag zur Miturheberschaft geschehen.

Fotoshooting mit Model und anschließende Bildbearbeitung durch einen Dritten

Dies ist im Allgemeinen auch ein immer wieder beliebter Fall für Streitigkeiten. Meist beruhen diese darauf, dass man vorher nicht miteinander geredet hat oder die Details einfach nicht abgeklärt waren. Doch was sagt das Urheberrecht dazu?

Auskunft gibt uns in diesem Fall wieder der §8 des Urheberrechtsgesetzes. Auch hier lässt sich die Arbeit des einzelnen Bildbearbeiters oder des Fotografen nicht trennen und es liegt ein gemeinsames Werk vor. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so hat also jeder Miturheber das Recht der Veröffentlichung und der kommerziellen Verwertung. Es hat aber auch jeder Teilnehmer dieses Projekts das Recht, seine Zustimmung zu versagen.

Darf ich jetzt einfach Bilder aus dem Netz bearbeiten um mich so zum Miturheber zu machen?

Jain, denn generell gibt es kein Verbot, dass ich die fremden Bilder bearbeiten darf. Etwas anderes ist es, wenn ich diese wiederum veröffentlichen will, da benötige ich die generelle Zustimmung des eigentlichen Urhebers. Ist diese gegeben, ist der Bildbearbeiter zum Miturheber geworden. Näheres dazu findet man im § 23 Urheberrechtsgesetz

Das Verfassen von Gastbeiträgen in fremden Blogs

Dieser Fall dürfte die meisten Leser interessieren, denn immerwieder wird Gastschreibern das Schreiben von Gastbeiträgen angebotet und immer wieder wird es gemacht. Doch wie sieht es bei Gastbeiträgen mit dem Urheberrecht aus?

In diesem Fall gibt uns §9 Urheberrechtsgesetz Auskunft darüber, wie es um die Rechtslage bestellt ist:

§ 9
Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Ok, ließt sich jetzt für die grossen Blogbetreiber vielleicht ein bissel dramatisch, doch keine Angst, ihr müsst jetzt nicht befürchten, dass euch euer Blog streitig gemacht wird. Vielmehr könnt ihr euch ruhig zurücklehnen und euch freuen, dass der Gastbeitrag geschrieben und bei euch veröffentlicht wurde, denn im Kommentar kann man nachlesen, dass der eigentliche Urheber zwar seine Urheberschaft behält, aber seine Zustimmung zur Veröffentlichung und Verwertung nicht mehr zurückziehen kann, weil die Sache als Ganzes besser zu verwerten ist, als einzelne Artikel.

Sollte euch auch noch ein Fall einfallen, dann postet ihn einfach im Kommentar. Ich werde mich dann einfach mal weiter schlau machen. Und wenn ich gänzlich falsch lag bei dem einen oder anderen, dann tut euch keinen Zwang an und berichtigt mich.


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